Steppe im Bad Vilbeler Wald?

Fotos belegen, wie der bad Vilbeler Wald weiterhin unter Druck steht. Immer größere Flächen drohen zu versteppen, da durch Fällungen und folgendem Sturmbruch lichte Flächen entstehen. Bei wieder heißen Sommern werden diese Flächen austrocknen. Zudem wachsen zunehmend Licht gewohnte Pflanzen wie vor allem die Brombeere.

Außerdem hinterließen schwere Forstmaschinen tiefe Spuren an weiteren Stellen. Dies führt zusätzlich zu enormen Bodenverdichtungen.

Hier ein paar wenige Impressionen

Urteil zur Haftungsfrage im Wald

Kassel, 20. Oktober 2023

Urteil zu Unfall auf Harzer-Hexen-Stieg rechtskräftig

„Auf eigene Gefahr“ – auch auf beworbenen Wanderwegen

Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des so genannten „Harzer-Hexen-Stieg-Urteils“ des Oberlandesgericht Naumburg zurückgewiesen (V1 ZR357 / 21). Damit ist das Urteil jetzt rechtskräftig: Einem Kläger, der während einer Wanderung auf dem Harzer-Hexen-Stieg im Jahr 2018 von einem umstürzenden Baum erfasst und dabei schwer verletzt wurde, steht kein Schadensersatz zu. Das Urteil zeigt, dass touristisch beworbene Wanderwege wie die „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“ juristisch ebenso behandelt werden wie andere Wanderwege.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte Mitte Dezember 2020 bereits ein entsprechendes Urteil des Landgericht Magdeburg bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine „waldtypische“ Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte (15.12.2020, Az.: 2 U 66/20).

Der Mann hatte vor dem Landgericht Magdeburg geklagt und von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger im Juli 2018 auf dem touristisch beworbenen Harzer-Hexen-Stieg von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale. Der Verletzte war der Auffassung, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Auffassung nicht. Es wies die Klage aufgrund der geltenden Gesetzeslage (§ 4 und § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) ab. In einer Mitteilung des Landgericht Magdeburg heißt es: „Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.“ (4.3.20, Az.: 10 O 701/19).

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte diese Auffassung im Dezember 2020 bestätigt. Hinsichtlich der daraufhin beim Bundesgerichtshof eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesgericht am 21. September 2023 entschieden, eine Revision nicht zuzulassen (V1 ZR357 / 21). Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Der Deutsche Wanderverband bedauert derartige Unfälle ausdrücklich, begrüßt die Entscheidung aber, da es seinen Mitgliedsorganisationen für ihre tägliche Arbeit Sicherheit gebe und die Bedeutung eigenverantwortlichen Handelns betone. Außerdem zeige die Entscheidung, dass „Qualitätswege Wanderbares Deutschland“ wie der Harzer-Hexen-Stieg juristisch ebenso behandelt werden wie andere Wanderwege. Das Urteil habe damit für alle touristisch beworbenen und zertifizierten Wege hohe Bedeutung. Sie unterlägen keinen besonderen Auflagen und es erwüchsen daraus keine erhöhten Pflichten für Wald- und Grundeigentümer*innen.

Kiebitz ist Vogel des Jahres 2024

Der Kiebitz (Vanellus vanellus) ist eine Vogelart aus der Familie der Regenpfeifer (Charadriidae). Er brütet typischerweise in den Marschwiesen, auf Vordeichwiesenflächen und anderen Weidelandschaften der Niederungen. Der Watvogel mit den breiten, paddelförmigen Flügeln ist für seine spektakulären Balzflüge bekannt, die auch als Gaukeln bezeichnet werden.

Kiebitze kommen in Eurasien vor, außerhalb der Paarungszeit, also von Juli bis März, können sie in größeren Schwärmen im Watt und auf küstennahen Flächen auftreten.

Kiebitze sind Bodenbrüter; ihre Eier galten früher als Delikatesse, dürfen heute aber nicht mehr gesammelt werden, da der Kiebitz in seinem Bestand global bedroht ist. 2015 wurde die Art auf die Internationale Rote Liste gefährdeter Vogelarten gesetzt.[1]

Für das Jahr 2024 ist die Art das zweite Mal nach 1996 zum „Vogel des Jahres“ in Deutschland gewählt worden.[2]

Quelle: Wikipedia
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